„Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ – das ist geplant

Angehörige eines Haushalts dürfen nur eine weitere Person pro Tag treffen, insgesamt dürfen maximal fünf Personen zusammenkommen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht eingeschlossen sind.
Eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr – welche Ausnahmen gelten, wird derzeit noch debattiert. Genannt sind bislang medizinische und zwingende berufliche Gründe, Pflege sowie Sorge- und Umgangsrechts und wohl das Gassigehen mit dem Hund.
Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Schwimmbäder, Theater, Opern, Kinos, Zoos, Museen, Diskotheken und Saunen müssen schließen; Gemeinschaftssport darf nicht mehr ausgeübt werden. Profisport darf stattfinden, aber ohne Publikum.
Läden und Einzelhandelsmärkte müssen geschlossen werden. Offen bleiben Lebensmittelhandel, Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte. Hier dürfen keine zusätzlichen Produkte verkauft werden, nur ein Kunde pro 20 Quadratmeter, der Abstand von 1,50 Meter muss gewahrt werden können. Modellprojekte mit Ladenöffnungen für Getestete in Landkreisen mit hohen Infektionszahlen müssten dann gestoppt werden.
Restaurants, Cafés und Betriebskantinen müssen geschlossen bleiben, ausgenommen sind Lieferung und Ausgabe von Speisen.
FFP2-Masken oder medizinische Masken müssen bei körpernahen Dienstleistungen, in Bus und Bahn und im Taxi getragen werden.  
Touristische Übernachtungen sind untersagt – für Gastgeber wie auch für den Gast, wenn einer von beiden in einem Landkreis mit 100er Inzidenz wohnt.
Ab einer 100er-Inzidenz im Landkreis müssen Schüler*innen bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche „nach einem anerkannten Testverfahren auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2″ getestet werden. Wird im Landkreis der Schwellenwert von 200 drei Tage lang überschritten, muss der Präsenzunterricht an „Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen“ untersagt werden.

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